193.254.188.11

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Printwerbung


1. „Anzeigenauftrag“ im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungstreibenden oder sonstigen Inserenten in einer Druckschrift zum Zwecke der Verbreitung.

2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle von der Haymarket Media GmbH (im Folgenden: „Verlag“) entgegengenommenen Anzeigenaufträge. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht, auch wenn der Verlag ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.

3. Anzeigen sind im Zweifel zur Veröffentlichung innerhalb des laufenden Kalenderjahres nach Vertragsabschluss abzurufen. Ist im Rahmen eines Abschlusses das Recht zum Abruf einzelner Anzeigen eingeräumt, so ist der Auftrag innerhalb des laufenden Kalenderjahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln, sofern die erste Anzeige innerhalb der in Satz 1 genannten Frist abgerufen und veröffentlicht wird.

4. Bei Abschlüssen ist der Auftraggeber berechtigt, innerhalb der vereinbarten bzw. der in Ziffer 2 genannten Frist auch über die im Auftrag genannte Anzeigenmenge hinaus weitere Anzeigen innerhalb des laufenden Kalenderjahres abzurufen.

5. Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Verlag nicht zu vertreten hat, kann sich der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, nicht auf einen mit dem Verlag vereinbarten (Mengen-)Nachlass berufen, sondern nur auf denjenigen Nachlass, der entsprechend der tatsächlichen Abnahme gewährt worden wäre.

6. Für die Aufnahme von Anzeigen und Fremdbeilagen in bestimmten Nummern, bestimmten Ausgaben oder an bestimmten Plätzen der Druckschrift wird keine Gewähr geleistet, es sei denn, dass der Auftraggeber die Gültigkeit des Auftrags ausdrücklich davon abhängig gemacht hat. Bei rubrizierten Anzeigen gewährleistet der Verlag den Abdruck in der jeweiligen Rubrik, ohne das dies der ausdrücklichen Vereinbarung bedarf.

7. Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an andere Anzeigen angrenzen und die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht.

8. Der Auftraggeber versichert, dass die von ihm übermittelten und zu veröffentlichenden Anzeigen nicht gegen Gesetze, behördliche Bestimmungen oder sonstige Vorschriften verstoßen.

9. Der Verlag behält sich vor, rechtsverbindlich bestätigte Aufträge sowie einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form nach einheitlichen, sachlich gerechtfertigten Grundsätzen des Verlages abzulehnen, wenn begründeter Anlass für die Annahme besteht, dass deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder deren Veröffentlichung für den Verlag unzumutbar ist. Dies gilt auch für Aufträge, die bei Geschäftstellen, Annahmestellen oder Vertretern aufgegeben werden. Beilagenaufträge sind für den Verlag erst nach Vorlage eines Musters der Beilage und dessen Billigung bindend. Beilagen, die durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung oder Zeitschrift erwecken oder Fremdanzeigen enthalten, werden nicht angenommen. Die Ablehnung eines Auftrages wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

10. Für die rechtzeitige Lieferung des Anzeigentextes und einwandfreier Druckunterlagen oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druck-unterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für den belegten Titel übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten.

11.1. Der Auftraggeber wird dem Verlag festgestellte Mängel der veröffentlichten Anzeigen unverzüglich nach Feststellung anzeigen.

11.2. Soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist, leistet der Verlag für die von ihm veröffentlichten Anzeigen in der Weise Gewähr, dass diejenigen Anzeigen, die Mängel aufweisen, durch unentgeltliche Veröffentlichung einer einwandfreien Ersatzanzeige nachgebessert werden, sofern der Zweck der Anzeige durch den Mangel beeinträchtigt wurde.

11.3. Bei fehlgeschlagener Nachbesserung kann der Auftraggeber nach seiner Wahl entweder verlangen, dass der Preis herabgesetzt wird, oder vom Vertrag zurücktreten. Der Auftraggeber kann stattdessen auch Schadensersatz nach Maßgabe der folgenden Ziffer geltend machen, wenn der Verlag den Mangel zu vertreten hat.

11.4. Weitergehende Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen, soweit nicht wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit oder des arglistigen Verschweigens eines Mangels zwingend gehaftet wird.

12.1. Der Verlag haftet für sämtliche Schäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich verursacht werden. Der Verlag haftet auch für solche Schäden, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten grob fahrlässig verursacht werden. Weiterhin haftet der Verlag für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die von ihm, seinen gesetzlichen Vertretern oder seinen Erfüllungsgehilfen verschuldet sind.

12.2. Für andere als unter 12.1. Satz 3 bezeichnete Schäden, die vom Verlag, seinen gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten lediglich leicht fahrlässig verursacht werden, haftet der Verlag nur bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten), das heißt von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf,. Die Haftung des Verlages ist in diesem Fall auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.

12.3. Vorbehaltlich der Regelungen in 12.1. Satz 1 und 3 haftet der Verlag für Erfüllungsgehilfen, die nicht zu seinen gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten zählen, nur, wenn diese eine vertragswesentliche Pflicht (Kardinalpflicht), das heißt von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf,, schuldhaft verletzen. Die Haftung des Verlages ist auch in diesem Fall auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden beschränkt.

12.4. Im Übrigen ist die Haftung des Verlages – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Unberührt hiervon bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und nach sonstigen zwingenden gesetzlichen Vorschriften.

13. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Sämtliche hierdurch entstehende Kosten hat der Auftraggeber zu tragen. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zurückgesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzugs gesetzten Frist mitgeteilt werden.

14. Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.

15. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden Zinsen sowie die Einziehungskosten berechnet. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Verzugsschaden vorbehalten. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrags bis zur Bezahlung zurückstellen und für die restlichen Anzeigen Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit der Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Anzeigenabschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von der Vorauszahlung des Betrags von dem Ausgleich offenstehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

16. Angenommene und damit rechtsverbindliche Aufträge unterliegen folgenden Stornofristen und Stornogebühren: 1 Woche vor Anzeigenschluss = 25% des Auftragswertes 1 Woche nach Anzeigenschluss = 50% des Auftragswertes ab Druckunterlagenschluss-Termin = 75% des Auftragswertes. Der Auftraggeber hat das Recht, einen niedrigeren Schaden nachzuweisen.

17. Der Verlag liefert mit Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbind-liche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige.

18. Druckunterlagen werden nur auf besondere Aufforderung an den Auftraggeber zurückgesandt. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Ablauf des Auftraggebers.

19. Erfüllungsort ist Braunschweig. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten und Verfahrensarten aus oder im Zusammenhang mit dem Anzeigenauftrag einschließlich seiner Wirksamkeit ist Braunschweig.

20.1. Änderungen und/oder Ergänzungen des Anzeigenauftrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses.

20.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Anzeigenauftrages unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen davon unberührt.