193.254.188.11

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Onlinewerbung

1. Werbeauftrag

a) "Werbeauftrag" im Sinne der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Schaltung eines Werbemittels oder mehrerer Werbemittel eines Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten (nachfolgend "Auftraggeber") in Online-Medien (einschließlich Informations- und Kommunikationsdiensten wie z.B. Newsletter), insbesondere dem Internet, zum Zwecke der Verbreitung.

b) Für den Werbeauftrag gelten ausschließlich die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie die Preisliste der Haymarket Media GmbH (nachfolgend "Anbieter"), die einen wesentlichen Vertragsbestandteil bildet. Die Gültigkeit etwaiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers ist, soweit sie mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht übereinstimmen, ausdrücklich ausgeschlossen.

c) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Werbeaufträge des Auftraggebers, auch wenn auf diese nicht nochmals ausdrücklich Bezug genommen wurde.

d) Mit dem Werbeauftrag erkennt der Auftraggeber die vorliegenden AGB an und erklärt, volljährig zu sein und die Leistungen nicht als Privatperson/Verbraucher in Anspruch zu nehmen, sondern als Unternehmer für seine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit. Der Auftraggeber sichert dem Anbieter zu, dass seine beim Werbeauftrag angegebenen Daten der Wahrheit entsprechen und vollständig sind. Änderungen wird er dem Anbieter unverzüglich mitteilen.


2. Werbemittel

a) Ein Werbemittel im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann zum Beispiel aus einem oder mehreren der genannten Elemente bestehen:
•    aus einem Bild und/oder Text, aus Tonfolgen und/oder Bewegtbildern (u.a. Banner)
•    aus einer sensitiven Fläche, die bei Anklicken die Verbindung mittels einer vom Auftraggeber genannten Online-Adresse zu weiteren Daten herstellt, die im Bereich des Auftraggebers liegen (z.B. Link)

b) Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, werden als Werbung deutlich kenntlich gemacht. Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass nicht über die Werbemittel auf irgendwelche Daten oder andere Websites zugegriffen werden kann, die gegen die Gesetze oder Rechte Dritter verstoßen und insbesondere keine sittlich anstößigen (insbesondere rassistischen, pornografischen, gewaltverherrlichenden, beleidigenden, obszönen) Inhalte aufweisen. Sollte dies gleichwohl der Fall sein, findet Ziffer 19 a) bis c) entsprechende Anwendung.


3. Vertragsschluss

a) Vorbehaltlich entgegenstehender individueller Vereinbarungen kommt der Vertrag grundsätzlich durch schriftliche oder durch e-Mail erfolgende Annahme des Auftrages durch den Anbieter zustande. Sofern der Anbieter ohne eine solche Annahme ein Werbemittel des Kunden veröffentlicht, liegt darin die Annahme des Auftrages. Auch bei mündlichen oder fernmündlichen Annahmen liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen zugrunde.

b) Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt der Vertrag mit der Werbeagentur zustande, vorbehaltlich anderer schriftlicher Vereinbarungen. Für den Fall einer anderen schriftlichen Vereinbarung muss der Werbungtreibende von der Werbeagentur namentlich benannt werden. Der Anbieter ist berechtigt, von der Werbeagentur einen Mandatsnachweis (Bevollmächtigung) zu verlangen.

c) Werbung für Waren oder Leistungen von mehr als einem Werbungtreibenden oder sonstigen Inserenten innerhalb eines Werbeauftritts (z.B. Bannerwerbung) bedürfen einer zusätzlichen schriftlichen oder durch e-Mail geschlossenen Vereinbarung.


4. Abwicklungsfrist


Ist dem Auftraggeber im Werbeauftrag das Recht zum Abruf einzelner Werbemittel eingeräumt, so ist der Werbeauftrag innerhalb eines Kalenderjahres seit Abschluss abzuwickeln.


5. Auftragserweiterung


Der Anbieter erbringt ausschließlich die im Vertrag aufgeführten Leistungen. Erweiterungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, innerhalb des vereinbarten Zeitraumes unter dem Vorbehalt vorhandener Kapazität auch über die im Werbeauftrag genannte Menge hinaus weitere Werbemittel abzurufen.

a) Werbemittel werden auf den einvernehmlichen oder nach billigem Ermessen festgelegten Werbeplätzen und grundsätzlich zu den vertraglich bestimmten Schaltzeiträumen platziert. Soweit es dem Anbieter angesichts der Gestaltung des Werbemittels oder des Werbeumfeldes erforderlich erscheint, darf er jedem Werbemittel eine deutliche Kennzeichnung als Werbung hinzufügen (vgl. Ziffer 2 b)), ohne dass dies einer Genehmigung des Auftraggebers bedarf. Grundsätzlich ist jedoch der Auftraggeber zu einer solchen Kennzeichnung bereits bei der Erstellung der Werbung verpflichtet, soweit dies gesetzlich erforderlich und ihm erkennbar ist.

b) Der Anbieter ist bei der inhaltlichen Gestaltung des Umfeldes des Werbemittels grundsätzlich frei, soweit nicht vertraglich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.

7. Verbundwerbung


Verbundwerbung, d.h. die Zusammenfassung von Werbung für mehrere Werbungtreibende, bedarf einer gesonderten, ausdrücklichen und schriftlichen Vereinbarung. Hierin sind die Werbungtreibenden namentlich genau zu bezeichnen. Der Anbieter ist zur Erhebung eines Verbundzuschlages berechtigt.


8. Datenanlieferung


a) Der Auftraggeber ist verpflichtet, ordnungsgemäße, insbesondere dem Format oder technischen Vorgaben des Anbieters entsprechen de Werbemittel rechtzeitig und vollständig vor Schaltungsbeginn anzuliefern sowie sicherzustellen, dass durch die Werbemittel keine Gefahren ausgehen, etwa durch Viren oder sonstige technische Probleme. Sollten dem Anbieter aus der Verwendung der vom Auftraggeber überlassenen Werbemittel Schäden entstehen, hat der Auftraggeber für diese einzutreten. Bei verspäteter Anlieferung oder nachträglicher Änderung kann keine Gewähr für die ordnungsgemäße Werbeschaltung übernommen werden.

b) Die Vorlagen müssen, falls sie nicht vom Anbieter erstellt werden, per e-Mail als Bilddateien, die die vorgegebenen Pixel-Formate aufweisen, geliefert werden. Der Auftraggeber wird baldmöglichst und unter Angabe von Gründen benachrichtigt, wenn entdeckt wird, dass Werbemitteldaten und -materialien unbrauchbar sind oder sonst nicht den vertraglichen Vorgaben entsprechen. Der Auftraggeber trägt das Risiko bei der Übermittlung von Werbemitteldaten und -materialien. Die Werbemitteldaten und -materialien und sonstige Informationen sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

Haymarket Media GmbH Frankfurter Straße 3d (ARTmax) 38112 Braunschweig

oder per E-Mail an leserservice@haymarket.de

c) Die Pflicht des Anbieters zur Aufbewahrung des Werbemittels endet drei Monate nach seiner letztmaligen Verbreitung.

d) Kosten des Anbieters für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende Änderung des Werbemittels hat der Auftraggeber zu tragen.


9. Ablehnungsbefugnis

a) Der Anbieter behält sich vor, Werbeaufträge - auch einzelne Abrufe im Rahmen eines Abschlusses - abzulehnen bzw. zu sperren, wenn er zu der Auffassung gelangt, dass
•    deren Inhalt gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt oder
•    deren Inhalt vom Deutschen Werberat in einem Beschwerdeverfahren beanstandet oder
•    deren Veröffentlichung für den Anbieter wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist.

b) Insbesondere kann der Anbieter ein bereits veröffentlichtes Werbemittel sperren, wenn der Auftraggeber nachträglich Änderungen der Inhalte des Werbemittels selbst vornimmt oder die Daten nachträglich verändert werden, auf die durch ein Link verwiesen wird, und hierdurch die Voraussetzungen des Absatzes 9 a) erfüllt werden. Sofern einer der vorstehend aufgeführten Fälle vorliegt, wird der Anbieter den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, dass der Anbieter das Werbemittel nicht veröffentlichen bzw. sperren wird.

c) In den unter Ziffer 9 a) und b) beschriebenen Fällen stehen dem Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Anbieter zu, insbesondere keine Schadensersatzansprüche.


10. Preisliste

a) Es gilt die zum Zeitpunkt der Auftragserteilung im Internet veröffentlichte Preisliste. Eine Änderung der Preisliste bleibt vorbehalten. Für vom Anbieter bestätigte Aufträge sind Preisänderungen nur wirksam, wenn sie vom Anbieter mindestens einen Monat vor Veröffentlichung des Werbemittels angekündigt werden. Im Falle einer Preiserhöhung steht dem Auftraggeber ein Rücktrittsrecht vom Werbeauftrag, bei Werbeaufträgen gemäß Ziffer 4. ein Kündigungsrecht zu. Das Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht muss innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Preiserhöhung ausgeübt werden.

b) Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht enthalten; sie wird in der gesetzlich geltenden Höhe zusätzlich und gesondert in Rechnung gestellt. Der Grundpreis ist die Vergütung für die Schaltung der Werbung. Er enthält keine Produktionskosten oder sonstigen Kosten. Diese werden, soweit sie anfallen, gesondert berechnet und gehen in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers. Die Weiterverwendung der vom Anbieter erbrachten Leistungen - insbesondere im Hinblick auf die Erstellung von Grafiken - außerhalb der über den Anbieter gebuchten Platzierung bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Genehmigung des Anbieters.

c) Nachlässe bestimmen sich nach der jeweils gültigen Preisliste. Werbeagenturen und sonstige Werbemittler sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit den Werbungtreibenden an die Preislisten des jeweiligen Anbieters zu halten.


11. Rabatte

Die in der Preisliste aufgeführten Rabatte werden auf die Gesamtrechnungssumme für ausgestrahlte Werbung innerhalb eines Kalenderjahres gewährt. Rabattangaben im Rahmen der Auftragsabwicklung auf maschinell erstellten Belegen sind daher nur als vorläufig zu betrachten.


12. Agenturvergütung

Für alle Werbeaufträge, die über eine Agentur abgeschlossen werden, wird eine Agenturvergütung in Höhe von 15% auf das Rechnungsnetto an die Agentur gewährt, d.h. auf die Rechnungssumme ohne Umsatzsteuer, nach Abzug von Rabatten, aber vor Skonto. Bei Veränderung eines Rabattes durch Zubuchung oder Storno wird die Agenturvergütung neu berechnet. Es folgt dann ggf. eine Nachbelastung oder Auszahlung.


13. Nachlasserstattung

a) Wird ein Auftrag aus Umständen nicht erfüllt, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, so hat der Auftraggeber, unbeschadet etwaiger weiterer Rechtspflichten, den Unterschiedsbetrag zwischen dem gewährten und dem der tatsächlichen Abnahme entsprechenden Nachlass an den Anbieter zu erstatten.

b) Der Auftraggeber hat, wenn nichts anderes vereinbart wurde, rückwirkend Anspruch auf den seiner tatsächlichen Abnahme von Werbemitteln innerhalb eines Kalenderjahres entsprechenden Nachlass, wenn er zu Beginn der Frist einen Vertrag abgeschlossen hat, der aufgrund der Preisliste zu einem Nachlass von vornherein berechtigt. Der Anspruch auf einen Nachlass erlischt, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Jahresfrist geltend gemacht wird.


14. Zahlungsbedingungen

a) Der Auftraggeber ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde, grundsätzlich vorleistungsverpflichtet, wonach er den ihm in Rechnung gestellten Preis vor Veröffentlichung des Werbemittels an den Anbieter zu entrichten hat. Zahlungen des Auftraggebers sind sofort nach Rechnungserhalt fällig.

b) Soweit der Auftraggeber Zahlungen trotz Fälligkeit ganz oder teilweise nicht bewirkt, kommt er durch Mahnung oder 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in der gesetzlich bestimmten Höhe berechnet. Der Anbieter kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung des laufenden Auftrages bis zur Zahlung zurückstellen, ohne dass daraus ein Ersatzanspruch des Auftraggebers entsteht, und für die restliche Schaltung Vorauszahlung verlangen.

c) Objektiv begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers berechtigen den Anbieter, auch während der Laufzeit des Vertrages das Erscheinen weiterer Werbemittel ohne Rücksicht auf ein ursprünglich vereinbartes Zahlungsziel von einer Vorauszahlung des jeweiligen Betrages und von dem Ausgleich offen stehender Rechnungsbeträge abhängig zu machen.

d) Dem Auftraggeber ist es nur gestattet, mit rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Forderungen aufzurechnen.


15. Informationspflichten des Anbieters

Soweit nichts anderes vereinbart ist, obliegt es dem Anbieter, innerhalb von zehn Werktagen nach Ausführung des Auftrags die Zahl der Zugriffe auf das Werbemittel für den Auftraggeber zum Abruf bereit zu halten.


16. Datenschutz


Der Werbeauftrag wird unter Berücksichtigung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen abgewickelt.


17. Leistungsstörungen

Fällt die Durchführung eines Auftrages aus Gründen aus, die der Anbieter nicht zu vertreten hat, insbesondere bei höherer Gewalt, so wird die Durchführung des Auftrages nach Möglichkeit nachgeholt. Bei Nachholung in angemessener und zumutbarer Zeit nach Beseitigung der Störung bleibt der Vergütungsanspruch des Anbieters bestehen. Im Falle, dass die Durchführung des Auftrages nicht innerhalb angemessener und zumutbarer Zeit nachgeholt werden kann, hat der Auftraggeber Anspruch auf Rückzahlung der von ihm insoweit entrichteten Vergütung. Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.


18. Gewährleistung des Anbieters

a) Der Anbieter gewährleistet im Rahmen des üblichen technischen Standards die bestmögliche Wiedergabe des Werbemittels. Dem Auftraggeber ist jedoch bekannt, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, ein von Fehlern vollkommen freies Programm zu erstellen. Die Gewährleistung gilt nicht für unerhebliche Fehler bei der Wiedergabe des Werbemittels. Ferner gilt die Gewährleistung nicht bei Fehlern, die durch
•    technische Störungen, insbesondere einem Leitungs- und/oder Rechnerausfall aufgrund Systemversagens oder
•    durch die Verwendung einer nicht geeigneten Darstellungssoft- und/oder Hardware (z.B. Browser) oder
•    durch eine Störung der Kommunikationsnetze anderer Betreiber oder
•    durch unvollständige und/oder nicht aktualisierte Angebote auf so genannten Proxies (Zwischenspeichern) oder innerhalb von 30 Tagen nach Beginn der vertraglich vereinbarten Schaltung andauert hervorgerufen wurden und der Anbieter dies nicht zu vertreten hat.

b) Sind etwaige Mängel bei den Werbungsunterlagen nicht offenkundig, so hat der Auftraggeber bei ungenügender Veröffentlichung keine Ansprüche, soweit die ungenügende Veröffentlichung hierauf beruht. Das gleiche gilt bei Fehlern in wiederholten Werbeschaltungen, wenn der Auftraggeber nicht vor Veröffentlichung der nächstfolgenden Werbeschaltung auf den Fehler hinweist. Der Auftraggeber hat das in Auftrag gegebene Werbemittel unverzüglich nach seiner ersten Schaltung zu prüfen und einen eventuellen Mangel, der sich zeigt, unverzüglich, spätestens jedoch zwei Wochen nach der Schaltung schriftlich gegenüber dem Anbieter anzuzeigen. Sofern keine Mangelanzeige des Auftraggebers innerhalb dieses Zeitraumes beim Anbieter erfolgt, gilt die Ausführung des Auftrages als genehmigt. Im Fall einer vom Anbieter zu vertretenden mangelhaften Ausführung des Auftrages, über die der Auftraggeber, wie oben niedergelegt, beim Anbieter rechtzeitig Anzeige gemacht hat, ist die Haftung auf Nachbesserung bzw. Ersatzveröffentlichung beschränkt. Sollte die Nachbesserung fehlschlagen, hat der Auftraggeber die Wahl, Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen oder vom Vertrag zurück zu treten.


19. Rechtegewährleistung

a) Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Schaltung des Werbemittels erforderlichen Rechte besitzt, keine Rechte Dritter (insbesondere gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Persönlichkeitsrechte, etc.) oder sonstige gesetzliche Bestimmungen verletzt und die Werbemittel keine sittlich anstößigen Inhalte (siehe Ziffer 2 b)) aufweisen. Der Auftraggeber stellt den Anbieter im Rahmen des Werbeauftrages von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung entsprechender Rechte oder Bestimmungen geltend gemacht werden. Ferner wird der Anbieter von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt.

b) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Anbieter nach Treu und Glauben mit Informationen und Unterlagen bei der Rechtsverteidigung gegenüber Dritten zu unterstützen.

c) Die Ziffern 19 a) und b) gelten im Falle der Einleitung eines behördlichen oder strafrechtlichen Verfahrens gegen den Anbieter aufgrund eines Werbemittels vom Auftraggeber entsprechend.

d) Auftraggeber überträgt dem Anbieter sämtliche für die Nutzung der Werbung in Online-Medien aller Art, einschließlich Internet erforderlichen urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz und sonstigen Rechte, insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, Verbreitung, Übertragung, Sendung, Entnahme aus einer Datenbank und Abruf, und zwar zeitlich und inhaltlich in den für die Durchführung des Auftrages notwendigen Umfang. Vorgenannte Rechte werden in allen Fällen örtlich unbegrenzt übertragen und berechtigen zur Schaltung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie aller bekannten Formen der Online-Medien.


20. Haftung

a) Für Schäden des Auftraggebers, gleich woraus diese resultieren, haftet der Anbieter nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter, seiner Angestellten sowie Erfüllungsgehilfen. Dies gilt entsprechend im Falle der Verletzung vor- oder nebenvertraglicher Pflichten, bei unerlaubter Handlung, bei Mangel- und Mangelfolgeschäden sowie bei Verzug und Unmöglichkeit.

b) Sofern der Anbieter für Schäden haftet, haftet der Anbieter der Höhe nach nur insoweit, als diese für den Anbieter vorhersehbar waren. Die Haftung des Anbieters ist in diesen Fällen der Höhe nach begrenzt auf Euro 100.000,00 (einhunderttausend Euro). Vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, sofern der Schaden darauf beruht, dass ein gesetzlicher Vertreter oder ein leitender Angestellter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat. c) Die in Ziffer 20 a) und b) vorgenommenen Haftungsausschlüsse und -begrenzungen gelten nicht bei einer Verletzung von Kardinalpflichten, das heißt von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf, bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, bei einem arglistigen Verhalten sowie einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.


21. Kündigung

In einzelnen begründeten Fällen kann der Anbieter dem Auftraggeber bis zu 6 Wochen vor der ersten Schaltung der Werbung nach eigenem Ermessen eine Kündigungsmöglichkeit einräumen, in ganz begründeten Fällen auch noch bis zu 3 Wochen vor der ersten Schaltung. Ein Antrag auf Einräumung eines Kündigungsrechts ist in jedem Fall schriftlich oder per e-Mail an den Anbieter zu richten. Für Werbung, die unmittelbar in die Gestaltung der Informationen durch den Anbieter einbezogen sind (Sponsoring), besteht keine Kündigungsmöglichkeit.


22. Sonstige Regelungen

a) Der Werbeauftrag und diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen ausschließlich deutschem Recht.

b) Ergänzungen und/oder Abänderungen des Werbeauftrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen der Schriftform. Dies gilt gleichermaßen für den Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

c) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen des Werbeauftrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so soll dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berühren. Die unwirksame Bestimmung, bzw. unwirksamen Bestimmungen sollen vielmehr im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine oder mehrere rechtswirksame Regelung oder Regelungen ersetzt werden, die dem von den Vertragsparteien mit der oder den unwirksamen Bestimmung/en erkennbar verfolgten wirtschaftlichen Zweck möglichst nahe kommen. Entsprechendes gilt für die Ausfüllung etwaiger Regelungslücken. d) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Braunschweig. Erfüllungsort für sämtliche Leistungen nach dem Vertrag ist ebenfalls Braunschweig.